Selbstbehalts-Ausschluss-Versicherung der HanseMerkur
Reiseversicherung aG
Im Folgenden sehen Sie die Versicherungsbedingungen der
SBA-Versicherung zum Ausschluss des Selbstbehaltes.
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Abschnitt 4
weisen wir ausdrücklich hin. Dort werden die Ausschlüsse, die nicht
versicherten Gegenstände / Ereignisse, geregelt.
1.
Gegenstand der Versicherung, versichertes Fahrzeug und
versicherte Personen
1. Die
Versicherung ist eine Zusatz-Kaskoversicherung für Mietkraftfahrzeuge, die nur
als Ergänzung zu einer bestehenden (Haupt-) Kaskoversicherung des
Mietkraftfahrzeugs Versicherungsschutz nach den nachfolgenden Bestimmungen
gewährt.
2. Im
Schadensfall wird der versicherten Person ein von einem Kraftfahrzeugvermieter
oder direkt von der (Haupt-) Kaskoversicherung des Kraftfahrzeugvermieters
belasteter Selbstbehalt aufgrund von Kraftfahrzeug-Kaskoschäden im
Vertragszeitraum bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme erstattet. Die
versicherte Person hat gegenüber dem Kraftfahrzeugvermieter oder der (Haupt-)
Kaskoversicherung des Kraftfahrzeugvermieters in Vorleistung zu treten.
3. Die
Versicherung erstreckt sich auf ein von einer versicherten Person bei einer
offiziellen und gewerbsmäßig tätigen Fahrzeugvermietung gemietetes
Kraftfahrzeug.
4. Versicherte
Personen sind der Vertragspartner des Kraftfahrzeugvermieters sowie die im jeweils
gültigen Mietvertrag des Kraftfahrzeugvermieters namentlich genannten
Kraftfahrzeugführer.
2. Geltungsbereich, Abschluss, Beginn und Ende des
Versicherungsschutzes
Der
Versicherungsschutz
1. besteht
für den vertraglich vereinbarten örtlichen Geltungsbereich des
Mietkraftfahrzeugs in Verbindung mit der gebuchten Reise;
2. muss
spätestens mit der Anmietung des Kraftfahrzeugs für die gesamte Mietdauer
abgeschlossen werden;
3. beginnt
mit übernahme des Mietkraftfahrzeugs, sofern die Versicherungsprämie gezahlt
worden ist;
4. endet zu
dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch 92 Tage nach Anmietung des
Kraftfahrzeugs. Im Falle eines erforderlichen Fahrzeugwechsels geht der
Versicherungsschutz innerhalb der abgeschlossenen Vertragslaufzeit ohne erneute
Prämienzahlung auf das neue Mietfahrzeug über.
3. Beschreibung des Versicherungsschutzes und Leistungen
1. Im
Versicherungsfall ersetzt die HanseMerkur den aus Kraftfahrzeug-Kaskoschäden
innerhalb der Vertragslaufzeit resultierenden Selbstbehalt bei Beschädigung, Zerstörung
und dem Verlust des gemieteten Kraftfahrzeugs oder der fest mit dem jeweiligen
Kraftfahrzeug verbundenen Teile, durch
a) Brand
oder Explosion;
b) Entwendung,
insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub
und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der
Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert
hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen
wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
c) unmittelbare
Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder überschwemmung auf das Fahrzeug.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese
Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes
Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
d) einen
Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit einem Tier;
e) Unfall,
d. h. durch ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
f) mut-
oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
g) Bruchschäden
an der Verglasung des Fahrzeugs;
h) Schäden
an der Verkabelung durch Kurzschluss;
i) Beschädigung
oder Zerstörung der Bereifung, unter der Voraussetzung, dass die Beschädigung
oder die Zerstörung durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere
versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
Auf die
Einschränkungen des Versicherungsschutzes nach § 4 dieser Vereinbarungen wird ausdrücklich
hingewiesen.
2. Die
maximale Entschädigung ist für alle Schadenfälle innerhalb der vereinbarten
Vertragslaufzeit begrenzt auf die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme.
Sofern auf dem Versicherungsschein keine Versicherungssumme aufgeführt ist,
gilt als Versicherungssumme der Höchstbetrag von 4.000,- EUR für alle
Schadenfälle innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit.
3. Wird die
Höhe eines im (Haupt-) Kasko-Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehaltes
im Schadensfall nicht überschritten, dann wird der Kraftfahrzeug-Kaskoschaden
bis maximal zur Höhe dieses Selbstbehaltes durch die HanseMerkur übernommen,
sofern der Schaden am Mietkraftfahrzeug durch ein versichertes Ereignis nach
Ziffer 1 hervorgerufen wurde.
I. Generelle Ausschlüsse
Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg,
Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terroranschläge, innere Unruhen,
Streik, Kernenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von
hoher Hand.II. Nicht versicherte Sachen
1. Nicht
versichert sind Sachen,
a) die in
dem Fahrzeug zurückgelassen werden (z. B. mitgeführtes Reisegepäck);
b) Fahrzeugzubehör,
das nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden ist.
2. Die
Versicherung erstreckt sich nicht auf die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug-
und Zubehörteile, auch wenn diese fest mit dem gemieteten Kraftfahrzeug verbunden
sind:
Bar- und Küchengeräte, Dachkoffer, Funkrufempfänger, hydraulische Ladebordwand,
Markisen, Multifunktionsgeräte (Audio-, Video- und/oder Telekommunikationsgeräte
inkl. Zubehör), Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, auch kombiniert
z. B. mit Radio sowie Spezialaufbauten und Vorzelte.
III. Nicht versicherte
Schäden und Kosten
Nicht versichert sind
1. Schäden,
bei denen die bestehende (Haupt-) Kaskoversicherung des Kraftfahrzeugvermieters
keinen Versicherungsschutz vorsieht;
2. Veränderungen,
Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder
Leistungsfähigkeit, überführungs- und Zulassungskosten,
Nutzungsausfall, Zoll
oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff;
3. Schäden
durch unsachgemäßen Gebrauch;
4. Vermögensfolgeschäden;
5. Schäden
aufgrund der Teilnahme an Renn- oder Wettfahrten inkl. des jeweiligen
Trainings;
6. Schäden,
die durch den Konsum oder die Benutzung von Rauschmitteln aller Art, Alkohol
oder Arzneimittel verursacht oder teilweise verursacht worden sind;
7. Schäden,
die sich auf nicht öffentlichen Straßen ereignen;
8. Schäden
an Wohnwagen und anderen Arten von Anhängern, außer Motorhomes mit der
Bezeichnung „Fifth Wheel“;
9. Schäden
an Dach, Unterboden, Reifen und Windschutzscheiben, sofern diese Schäden auch
vom Versicherungsschutz der Kaskoversicherung des Fahrzeugvermieters
ausgeschlossen sind;
10. Schäden
im Zusammenhang mit dem Begehen oder dem Versuch eines Verbrechens oder
Vergehens;
11. Schäden
durch Bewusstseinsstörungen infolge von Alkohol-, Medikamenten- oder
Drogenkonsum;
12. Schäden,
die durch einen Fahrer verursacht wurden, der
a) nicht
die vom Mietwagenunternehmen vertraglich eingeräumte Berechtigung hatte, den
Mietwagen zu führen;
b) nicht
die zur Führung des Mietwagens vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte.
5. Zahlung der Entschädigung
1. Liegt
der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die
Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so
hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf
dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur
infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind.
2. Einen Monat
nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht
werden, der nach Sachelage mindestens zu zahlen ist.
3. Sind im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein
strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so
kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die
Regulierung des Schadensfalles aufschieben.
4. Die in
ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die
Belege bei der HanseMerkur eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der
Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt
für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht
gehandelte Währungen der Kurs gemäß "Währungen der Welt",
Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank Frankfurt/Main nach jeweils
neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen
Devisen nachweislich zu einem un-günstigeren Kurs erworben wurden.
1. Versicherungsnehmer
und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) den
Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer
unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
b) den
Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise,
anzuzeigen;
c) der HanseMerkur
jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und folgende Unterlagen
einzureichen:
1) Versicherungsschein
und Buchungsbestätigung,
2) Polizeianzeige
bzw. –protokoll (siehe auch Ziffer 3),
3) Mietvertrag
sowie übernahme- und Rückgabeprotokoll des Mietfahrzeugs (siehe auch Ziffer 2),
4) einen
Nachweis über die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes,
5) Versicherungsbedingungen
des über die Mietwagenfirma abgeschlossenen Kasko-Versicherungsvertrages des
Urlaubslandes (lesbare Kopie ist ausreichend),
6) sämtliche
zu erstattenden Kostenbelege im Original.
2. Eingetretene
Schäden sind dem Kraftfahrzeugvermieter unverzüglich zu melden, wobei auch die
Mietbedingungen zu beachten sind. über Art und Umfang der Beschädigungen ist
vom Kraftfahrzeugvermieter eine Bescheinigung zu fordern, die der
Schadenmeldung an die HanseMerkur beizufügen ist.
3. Schäden
durch strafbare Handlungen Dritter sind zudem unverzüglich der nächsten
zuständigen Polizeidienststelle detailliert anzuzeigen. Der HanseMerkur ist das
vollständige Polizeiprotokoll einzureichen.
4. Verletzt
der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person eine der vertraglichen
Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur von der Verpflichtung zur Leistung frei,
es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die HanseMerkur insoweit zur
Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung
des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
7. Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung
1. Die HanseMerkur
ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
a) der
Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall
vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) der
Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über
Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung
von Bedeutung sind;
c) wenn der
Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalls,
insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch
wenn hierdurch der HanseMerkur kein Nachteil entsteht.
2. Die
Leistungspflicht entfällt auch, wenn eine Erstattung abgelehnt wurde und der
Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die HanseMerkur den erhobenen
Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen
schriftlich abgelehnt hat.
3. Ansprüche
aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden
kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei der HanseMerkur angemeldet
worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen
Entscheidung der HanseMerkur bei der Fristberechnung nicht mit.
8.
Ansprüche gegen Dritte
Die Ansprüche
des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegen Dritte gehen auf
die HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit diese den Schaden ersetzt
hat. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine
Abtretungserklärung gegenüber der HanseMerkur abzugeben.
9. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Rechte und
Geltendmachung, Gerichtsstand
Es gilt
deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.
Vertragssprache ist Deutsch. Alle getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für
alle versicherten Personen. Die Ausübung der Rechte und Geltendmachung von
Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind ausschließlich dem Versicherungsnehmer
vorbehalten. Als Gerichtsstand gilt Hamburg oder der Ort, der sich nach den
Bestimmungen des § 48 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
ergibt.
10.
Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Wir
informieren Sie hiermit, dass im Vertrags- und Schadenfall die Daten
gespeichert und ggf. an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft
und die betreffenden Rückversicherer zum gleichen Zweck übermittelt werden,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen
erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur
Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger
wird auf Wunsch mitgeteilt.
11. Wichtige Hinweise im Schadenfall
Wenn Sie aus
Ihrer Selbstbehaltausschluss-Versicherung Ansprüche geltend machen wollen,
beachten Sie bitte folgendes
(siehe auch § 6):
Der Schaden
ist der HanseMerkur unverzüglich spätestens nach Abschluss der Reise,
anzuzeigen.
Der HanseMerkur
sind folgende Unterlagen einzureichen:
die
Buchungsbestätigung des Mietkraftfahrzeuges
Mietvertrag
sowie übernahme- und Rückgabeprotokoll des Mietfahrzeuges
der
Versicherungsschein bzw. Versicherungsausweis
das
Schadenformular des Vermieters
die
Polizeianzeige bzw. das Polizeiprotokoll, sofern der Schaden polizeilich aufgenommen
wurde
Zahlungsaufforderung
der Mietfirma
einen
Nachweis über die Höhe des jeweiligen Selbstbehalts
sämtliche zu
erstattende Kostenbelege im Original
Im
Schadenfall senden Sie die vorgenannten Unterlagen im Original bitte an die:
HanseMerkur
Reiseversicherung AG,
Abt. RLK /
Leistung
Siegfried-Wedells-Platz
1
20352 Hamburg
Internet: www.hmrv.de
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