Selbstbehalts-Ausschluss-Versicherung der HanseMerkur Reiseversicherung aG

Im Folgenden sehen Sie die Versicherungsbedingungen der SBA-Versicherung zum Ausschluss des Selbstbehaltes.

Insbesondere auf --> Abschnitt 4 weisen wir ausdrücklich hin. Dort werden die Ausschlüsse, die nicht versicherten Gegenstände / Ereignisse, geregelt.

 

1. Gegenstand der Versicherung, versichertes Fahrzeug und versicherte Personen

1. Die Versicherung ist eine Zusatz-Kaskoversicherung für Mietkraftfahrzeuge, die nur als Ergänzung zu einer bestehenden (Haupt-) Kaskoversicherung des Mietkraftfahrzeugs Versicherungsschutz nach den nachfolgenden Bestimmungen gewährt.

2. Im Schadensfall wird der versicherten Person ein von einem Kraftfahrzeugvermieter oder direkt von der (Haupt-) Kaskoversicherung des Kraftfahrzeugvermieters belasteter Selbstbehalt aufgrund von Kraftfahrzeug-Kaskoschäden im Vertragszeitraum bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme erstattet. Die versicherte Person hat gegenüber dem Kraftfahrzeugvermieter oder der (Haupt-) Kaskoversicherung des Kraftfahrzeugvermieters in Vorleistung zu treten.

3. Die Versicherung erstreckt sich auf ein von einer versicherten Person bei einer offiziellen und gewerbsmäßig tätigen Fahrzeugvermietung gemietetes Kraftfahrzeug.

4. Versicherte Personen sind der Vertragspartner des Kraftfahrzeugvermieters sowie die im jeweils gültigen Mietvertrag des Kraftfahrzeugvermieters namentlich genannten Kraftfahrzeugführer.

2. Geltungsbereich, Abschluss, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz

1. besteht für den vertraglich vereinbarten örtlichen Geltungsbereich des Mietkraftfahrzeugs in Verbindung mit der gebuchten Reise;

2. muss spätestens mit der Anmietung des Kraftfahrzeugs für die gesamte Mietdauer abgeschlossen werden;

3. beginnt mit übernahme des Mietkraftfahrzeugs, sofern die Versicherungsprämie gezahlt worden ist;

4. endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch 92 Tage nach Anmietung des Kraftfahrzeugs. Im Falle eines erforderlichen Fahrzeugwechsels geht der Versicherungsschutz innerhalb der abgeschlossenen Vertragslaufzeit ohne erneute Prämienzahlung auf das neue Mietfahrzeug über.

3. Beschreibung des Versicherungsschutzes und Leistungen

1. Im Versicherungsfall ersetzt die HanseMerkur den aus Kraftfahrzeug-Kaskoschäden innerhalb der Vertragslaufzeit resultierenden Selbstbehalt bei Beschädigung, Zerstörung und dem Verlust des gemieteten Kraftfahrzeugs oder der fest mit dem jeweiligen Kraftfahrzeug verbundenen Teile, durch

a) Brand oder Explosion;

b) Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;

c) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;

d) einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit einem Tier;

e) Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;

f)  mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;

g) Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs;

h) Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;

i)  Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung, unter der Voraussetzung, dass die Beschädigung oder die Zerstörung durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.

    Auf die Einschränkungen des Versicherungsschutzes nach § 4 dieser Vereinbarungen wird ausdrücklich hingewiesen.

2. Die maximale Entschädigung ist für alle Schadenfälle innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit begrenzt auf die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme. Sofern auf dem Versicherungsschein keine Versicherungssumme aufgeführt ist, gilt als Versicherungssumme der Höchstbetrag von 4.000,- EUR für alle Schadenfälle innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit.

3. Wird die Höhe eines im (Haupt-) Kasko-Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehaltes im Schadensfall nicht überschritten, dann wird der Kraftfahrzeug-Kaskoschaden bis maximal zur Höhe dieses Selbstbehaltes durch die HanseMerkur übernommen, sofern der Schaden am Mietkraftfahrzeug durch ein versichertes Ereignis nach Ziffer 1 hervorgerufen wurde.

4. Einschränkung des Versicherungsschutzes

I. Generelle Ausschlüsse
Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terroranschläge, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.

II.  Nicht versicherte Sachen

1. Nicht versichert sind Sachen,

a) die in dem Fahrzeug zurückgelassen werden (z. B. mitgeführtes Reisegepäck);

b) Fahrzeugzubehör, das nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden ist.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile, auch wenn diese fest mit dem gemieteten Kraftfahrzeug verbunden sind:
Bar- und Küchengeräte, Dachkoffer, Funkrufempfänger, hydraulische Ladebordwand, Markisen, Multifunktionsgeräte (Audio-, Video- und/oder Telekommunikationsgeräte inkl. Zubehör), Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, auch kombiniert z. B. mit Radio sowie Spezialaufbauten und Vorzelte.

III. Nicht versicherte Schäden und Kosten
Nicht versichert sind

1. Schäden, bei denen die bestehende (Haupt-) Kaskoversicherung des Kraftfahrzeugvermieters keinen Versicherungsschutz vorsieht;

2. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall, Zoll oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff;

3. Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch;

4. Vermögensfolgeschäden;

5. Schäden aufgrund der Teilnahme an Renn- oder Wettfahrten inkl. des jeweiligen Trainings;

6. Schäden, die durch den Konsum oder die Benutzung von Rauschmitteln aller Art, Alkohol oder Arzneimittel verursacht oder teilweise verursacht worden sind;

7. Schäden, die sich auf nicht öffentlichen Straßen ereignen;

8. Schäden an Wohnwagen und anderen Arten von Anhängern, außer Motorhomes mit der Bezeichnung „Fifth Wheel“;

9. Schäden an Dach, Unterboden, Reifen und Windschutzscheiben, sofern diese Schäden auch vom Versicherungsschutz der Kaskoversicherung des Fahrzeugvermieters ausgeschlossen sind;

10. Schäden im Zusammenhang mit dem Begehen oder dem Versuch eines Verbrechens oder Vergehens;

11. Schäden durch Bewusstseinsstörungen infolge von Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum;

12. Schäden, die durch einen Fahrer verursacht wurden, der

a) nicht die vom Mietwagenunternehmen vertraglich eingeräumte Berechtigung hatte, den Mietwagen zu führen;

b) nicht die zur Führung des Mietwagens vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte.

5. Zahlung der Entschädigung

1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind.

2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Sachelage mindestens zu zahlen ist.

3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadensfalles aufschieben.

4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der HanseMerkur eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank Frankfurt/Main nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem un-günstigeren Kurs erworben wurden.

6.  Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen von Obliegenheitsverletzungen

1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles

a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;

b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen;

c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und folgende Unterlagen einzureichen:

1) Versicherungsschein und Buchungsbestätigung,

2) Polizeianzeige bzw. –protokoll (siehe auch Ziffer 3),

3) Mietvertrag sowie übernahme- und Rückgabeprotokoll des Mietfahrzeugs (siehe auch Ziffer 2),

4) einen Nachweis über die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes,

5) Versicherungsbedingungen des über die Mietwagenfirma abgeschlossenen Kasko-Versicherungsvertrages des Urlaubslandes (lesbare Kopie ist ausreichend),

6) sämtliche zu erstattenden Kostenbelege im Original.

2. Eingetretene Schäden sind dem Kraftfahrzeugvermieter unverzüglich zu melden, wobei auch die Mietbedingungen zu beachten sind. über Art und Umfang der Beschädigungen ist vom Kraftfahrzeugvermieter eine Bescheinigung zu fordern, die der Schadenmeldung an die HanseMerkur beizufügen ist.

3. Schäden durch strafbare Handlungen Dritter sind zudem unverzüglich der nächsten zuständigen Polizeidienststelle detailliert anzuzeigen. Der HanseMerkur ist das vollständige Polizeiprotokoll einzureichen.

4. Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person eine der vertraglichen Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die HanseMerkur insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

7.  Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung

1. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:

a) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;

b) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind;

c) wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalls, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der HanseMerkur kein Nachteil entsteht.

2. Die Leistungspflicht entfällt auch, wenn eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die HanseMerkur den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

3. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei der HanseMerkur angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung der HanseMerkur bei der Fristberechnung nicht mit.

8.  Ansprüche gegen Dritte

Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegen Dritte gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der HanseMerkur abzugeben.

9. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Rechte und Geltendmachung, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. Alle getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für alle versicherten Personen. Die Ausübung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind ausschließlich dem Versicherungsnehmer vorbehalten. Als Gerichtsstand gilt Hamburg oder der Ort, der sich nach den Bestimmungen des § 48 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ergibt.

10. Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Wir informieren Sie hiermit, dass im Vertrags- und Schadenfall die Daten gespeichert und ggf. an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer zum gleichen Zweck übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

11. Wichtige Hinweise im Schadenfall

Wenn Sie aus Ihrer Selbstbehaltausschluss-Versicherung Ansprüche geltend machen wollen, beachten Sie bitte folgendes
(siehe auch § 6):

Der Schaden ist der HanseMerkur unverzüglich spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen.

Der HanseMerkur sind folgende Unterlagen einzureichen:

 

die Buchungsbestätigung des Mietkraftfahrzeuges

Mietvertrag sowie übernahme- und Rückgabeprotokoll des Mietfahrzeuges

der Versicherungsschein bzw. Versicherungsausweis

das Schadenformular des Vermieters

die Polizeianzeige bzw. das Polizeiprotokoll, sofern der Schaden polizeilich aufgenommen wurde

Zahlungsaufforderung der Mietfirma

einen Nachweis über die Höhe des jeweiligen Selbstbehalts

sämtliche zu erstattende Kostenbelege im Original

 

Im Schadenfall senden Sie die vorgenannten Unterlagen im Original bitte an die:

 

HanseMerkur Reiseversicherung AG,

Abt. RLK / Leistung

Siegfried-Wedells-Platz 1

20352 Hamburg

Internet: www.hmrv.de

 

Home    Kontakt    Sitemap    AGB & Impressum   
aktualisiert: 2010-07-29